Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit max. 32 km / h, im Anhängerbetrieb bis
max. 25 km / h (die Zugmaschinen dürfen nur für diese Zwecke eingesetzt werden).
Außerdem; Flurförderfahrzeuge (Stapler) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen jeweils
bis 25 km / h.
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